Fahrerlaubnisklassen

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg oder mit Anhänger über 750kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Mindestalter (17), 18 Jahre

Mit der B197 Ausbildung hast du die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl du die praktische Prüfung und einen großen Teil der praktischen Ausbildung (mindestens 10x Fahrstunden a 45min mit dem Schaltwagen) mit einem Automatik- oder Elektrofahrzeug absolviert hast. Nach mindestens 10x Fahrstunden (a 45min) und einer 15-minütigen Testfahrt mit einem Fahrlehrer im Rahmen einer Fahrstunde mit einem Schaltwagen, wird die Fähigkeit zum Schalten ohne weitere Prüfung von der Fahrschule nachgewiesen. 

Bei der Fahrerlaubnis der Klasse B197 handelt es sich um eine vollwertige Fahrerlaubnis. Es dürfen national und international Fahrzeuge mit und ohne
Automatikgetriebe genutzt werden.

Mindestalter (17), 18 Jahre

Kraftfahrzeuge mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer. 

Mit Anhänger – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter (17), 18 Jahre

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500kg nicht übersteigt.

Mindestalter (17), 18 Jahre

B96 (ist keine Fahrerlaubnis; sondern eine Erweiterung der Klasse B 

Die Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500kg überschreitet, aber 4250kg nicht übersteigt.

Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung.

Mindestalter (17), 18 Jahre

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis der Leistung zum Gewicht (Leermasse) max. 0,1 kW/kg 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern, einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von bis zu 15 kW

Mindestalter 25 Jahre und Vorbesitz der Klasse B mindestens 5 Jahre

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und -dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und mit einer Leistung von mehr als 15kW.

Mindestalter:
  20 Jahre (bei Vorbesitz der Klasse A2 von mind. zwei Jahren)

  21 Jahre für dreirädrige KfZ mit einer Leistung       >15kW

  24 Jahre bei direktem Zugang

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und mit einer Leistung von bis zu 15kW.

Mindestalter 16 Jahre

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2kW/kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4kW im Falle von Elektromotoren.

Mindestalter: 16 Jahre

zum Führen von Mofa braucht man keinen Führerschein, sondern lediglich eine Prüfbescheinigung.
Maximal 25km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50cm³ Hubraum.

Mindestalter: 15 Jahre

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Mindestalter: 16 Jahre